Rechtsprechung
RG, 20.03.1925 - VI 440/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück, den ein nicht in der Form des § 313 BGB. bevollmächtigter Vertreter geschlossen hat, nichtig oder nur unwirksam? Kann der Vertrag durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollmacht beim Grundstückskauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 319
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93
Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen …
b) Das Reichsgericht hat zwar für die Vollmacht eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Regelung in § 167 Abs. 2 BGB praktiziert (RGZ 76, 182 ff; 108, 125, 126), für die Genehmigung aber ständig an der grundsätzlichen Formfreiheit festgehalten (RGZ 110, 319, 322; RGZ 129, 284, 286 ff; RG LZ 1926, 438, 439; LZ 1926, 480; ebenso RG JW 1927, 1363 für die Genehmigung einer Bürgschaftserklärung). - BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63
Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung …
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn es sich, wie hier, um eine unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken handelt (Urteile vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, DNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 mit zustimmender Anmerkung von Grußendorf; vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107; vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 und vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64, WM 1965, 1006; RGZ 108, 125, 126; 110, 319, 320).Bezog sich aber die Vollmacht hierauf und damit, wie aus dem Gesamtinhalt aller Abmachungen vom 13. November 1959 zu entnehmen ist, auch auf den Verkauf dieses Grundbesitzes, dann kann von einer allgemeinen, der Formvorschrift des § 313 BGB nicht unterliegenden Vollmacht nicht gesprochen werden (vgl. RGZ 110, 319, 320).
- BayObLG, 14.03.1996 - 2Z BR 121/95
Unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.11.1951 - II ZR 111/50
Unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht bei OHG.
Bereits bei der Frage der Formbedürftigkeit einer unwiderruflichen Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts hat das Reichsgericht betont, dass im Hinblick auf die gleiche Zweckbestimmung einer solchen Vollmacht mit dem Zweck des Hauptgeschäfts die Anwendung der Formvorschrift auf die Vollmacht trotz der Bestimmung des § 167 BGB geboten sei (RGZ 110, 319).